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Beitragssätze der BKK MAHLE

Unser neuer Beitragssatz für 2024

 20242023
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %14,6 %
Zusatzbeitragssatz 2,2 %1,5 %
Beitragssatz16,8 %16,1 %
Anteil für Versicherte8,4 %8,05 %
Anteil für Arbeitgeber8,4 %8,05 %

 

 

Was bedeutet die Änderung des Zusatzbeitrags für Sie? 

 

Arbeitnehmer: 

  • Sie müssen nicht handeln. 
  • Der Zusatzbeitrag wird wie gewohnt mit allen weiteren Krankenversicherungsbeiträgen von Ihrem Arbeitgeber abgeführt. 

 

Bezieher von ALG 1: 

  • Sie müssen nicht handeln.
  • Ihr Leistungsträger zahlt den Zusatzbeitrag (2,2 %) wie bisher auch mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen. 

 

Bezieher von ALG 2/Bürgergeld:

  • Sie müssen nicht handeln.
  • Ihr Leistungsträger zahlt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (1,7 %) wie bisher auch mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen. 

 

Versicherte, die Ihre Beiträge selbst an uns zahlen: 

  • Wir senden Ihnen im Januar 2024 Ihren Beitragsbescheid über die Höhe Ihrer neuen Beiträge per Post zu. 

 

Versicherungspflichtige Renten- und Versorgungsbezieher: 

  • Sie müssen nicht handeln.
  • Ihr Rentenversicherungsträger behält den Zusatzbeitrag wie bisher auch ein und führt ihn mit den restlichen Krankenversicherungsbeiträgen an uns ab. 

 

​​​​​Versicherungspflichtige Studenten oder Praktikanten:

  • Wir senden Ihnen im Januar 2024 Ihren Beitragsbescheid über die Höhe Ihrer neuen Beiträge per Post zu. 

 

 

Übersicht aller Zusatzbeiträge

Hier finden Sie eine Übersicht über alle Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen. 

 

                                                                        -Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung notwendige Daten-

Beitragssätze

Krankenversicherung allgemein14,60 %
Krankenversicherung ermäßigt14,00 %
Versorgungsbezieher14,60 %
Kassenindividueller Zusatzbeitrag2,2 %
Rentenversicherung18,60 %
Bundesagentur für Arbeit  2,60 %
Pflegeversicherung (Näheres siehe Tabelle*)  3,40 %
Pflegeversicherung für Kinderlose  4,00 %

 

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Versicherte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

 

* Folgende Beitragssätze gelten seit dem 01.07.2023:

Beitrag für

Gesamtbeitrag

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Kinderlose

4,00%

2,30%

1,70%

Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft

3,40%

1,70%

1,70%

Eltern mit 2 Kindern

3,15%

1,45%

1,70%

Eltern mit 3 Kindern

2,90%

1,20%

1,70%

Eltern mit 4 Kindern

2,65%

0,95%

1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern

2,40%

0,70%

1,70%

 

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherungjährlich
monatlich
62.100,00 €
 5.175,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherungjährlich
monatlich
90.600,00 €
  7.550,00 €

 

Höchstbeiträge freiwillige Versicherung

Krankenversicherungmonatlich869,40 €
Pflegeversicherungmonatlich175,95 €
Pflegeversicherung für Kinderlosemonatlich207,00 €

 

Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Umlagesatz U1 (allgemeiner Umlagesatz)2,3 % bei 60 % Erstattung
Umlagesatz U1 (ermäßigter Umlagesatz)1,9 % bei 50 % Erstattung
Umlagesatz U1 (erhöhter Umlagesatz)4,4 % bei 80 % Erstattung
Umlagesatz U20,56 % bei 100 % Erstattung

Areitgeberservice

Mitgliedschaft und Beiträge - Ansprechpartner für Arbeitgeber

Tel.: 0711/ 2090-84 20                                         
 

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