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Arbeitnehmer

MAHLE Mitarbeiter und ihre Angehörigen profitieren zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen von besonders vielen Extras, wie z.B.:

  • Übernahme aller Auslandsschutzimpfungen
  • Professionelle Zahnreinigung
  • Überdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Anthroposophie, Homöopathie und Osteopathie
  • Gesundheitstage und Aktionen an allen Standorten des MAHLE Konzerns
  • Viele weitere Leistungen finden Sie  hier

 

Sie sind pflichtversichert, wenn Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen 2024 unter 69.300 Euro liegen. In diesem Fall können Sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zur BKK MAHLE wechseln. 

Sie sind freiwillig versichert, wenn Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen 2024 über 69.300 Euro betragen. In diesem Fall können Sie ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende jederzeit zur BKK MAHLE wechseln. 

 

Informationen zur kostenfreien Familienversicherung

Grundsätzlich kann Ihr Ehegatte oder Ihr/Ihre Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) familienversichert sein, wenn er oder sie über kein eigenes Einkommen von monatlich mehr als 505 Euro (2024) oder 538 Euro bei einem Minijob und keinen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügt. Bitte lassen Sie uns bei einem abweichenden Familiennamen eine Kopie der Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde zukommen.

 

Die Familienversicherung für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich:

 

  • Wenn das Gesamteinkommen des Kindes 505 Euro (2024) oder 538 Euro bei einem Minijob monatlich nicht übersteigt.
  •  Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht beschäftigt oder selbstständig tätig sind.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Bitte reichen Sie uns dazu eine entsprechende Bescheinigung ein.
  • Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus bis maximal 12 Monate, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen war. Reichen Sie dazu bitte eine Bescheinigung über die Art und Dauer des Dienstes ein.
  • Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Bitte senden Sie uns in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung zu.
  • Bei Stiefkindern, sofern das Stiefkind nicht im selben Haushalt wohnt, benötigen wir für die Prüfung des überwiegenden Unterhaltes einen Unterhaltsnachweis des Vaters bzw. der Mutter des Kindes und Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen.
  • Bei abweichenden Familiennamen benötigen wir einmalig Nachweise über die familiäre Bindung (z. B. Geburtsurkunde, Adoptionsurkunde).
  • Wenn Ihr Ehegatte mit den Kindern verwandt und privat krankenversichert ist, benötigen wir einen aktuellen Einkommensteuerbescheid bzw. eine Verdienstbescheinigung, in denen auch Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld aufgeführt sind, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.

 

Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fallen die Voraussetzungen für die Familienversicherung weg, endet die Familienversicherung unter Umständen auch rückwirkend.

 

Bitte informieren Sie uns zeitnah über Änderungen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Dies betrifft insbesondere die im Folgenden aufgeführten Änderungen:

 

1. Wenn einer/eine Ihrer Familienangehörigen:

  • eine Beschäftigung aufnimmt (einschließlich einer geringfügigen Beschäftigung), eine Beschäftigung im Ausland ausübt oder ein Praktikum beginnt,
  • eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen), Vermietung oder Verpachtung hat,
  •  Abfindungsbezüge erhält
  •  Einen Rentenantrag stellt, eine gesetzliche, private oder ausländische Rente bezieht,
  •  Leistungen nach dem SGB II und SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Kurzarbeitergeld, bezieht,
  •  über sonstige Einkünfte verfügt (z. B. Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, Stipendien),
  •  ein Studium oder eine Ausbildung beginnt,
  •  einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwillig soziales Jahr oder ein ökologisches Jahr sowie einen anderen Dienst im In- und Ausland absolviert,
  •  zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechselt,
  •  verstirbt,
  •   in Haft/Untersuchungshaft ist,
  •  seinen/ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt.

 

2. Wenn sich Ihr Familienstand ändert, z. B. durch Heirat, Scheidung.

 

Wichtig: Bitte unterschreiben Sie den Familienfragebogen unbedingt selbst.

Michael Schneider

Abteilungsleiter
Versicherungen, Beiträge & Vertrieb

Tel.: 07 11 / 2090-84 00
E-Mail: versicherung(at)bkk-mahle.de