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Rentner

Rentner, die bei der BKK MAHLE versichert sind, profitieren zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen von besonders vielen Extras, wie z. B.:

  • Persönliche und individuelle Betreuung – Es ist immer ein Ansprechpartner der BKK MAHLE für Sie da und kein Call Center!
  • Übernahme aller Auslandsschutzimpfungen
  • Übernahme Professionelle Zahnreinigung
  • Günstiger Zahnersatz
  • Überdurchschnittliche Leistungen im Bereich der Anthroposophie, Homöopathie und Osteopathie
  • Bezuschussung Entspannungs- und Bewegungskurse
  • Bezuschussung Aktiv- oder Gesundheitswoche
  • Patientenbegleitung in schwierigen Lebenslagen
  • Zusätzliche Haushaltshilfe bei akuter Erkrankung in besonderen Fällen
  • Ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Hautkrebsscreening
  • Besondere Unterstützung für zu Pflegende und Pflegende Angehörige in der Familie
  • Erinnerungsservice für Untersuchungen und Check–Up‘s
  • Teilkostenerstattung zur Patientenverfügung
  • Und vieles mehr…

 

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Wann bin ich pflichtversichert?

Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (KVdR) ist, dass Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags bei einer gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 90 % der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse, z. B. unserer BKK, als Mitglied oder Familienangehöriger, versichert waren (Vorversicherungszeit).

Wenn Sie zum Beispiel 40 Jahre gearbeitet haben und von den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, ist die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Waren Sie als Familienangehöriger mitversichert, werden diese Zeiten ebenfalls angerechnet. Ob Sie die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt haben, prüfen wir für Sie, sobald wir von Ihrem Rentenantrag erfahren.

 

Wie hoch ist mein Beitrag aus der gesetzlichen Rente?

Die Höhe des Beitrags richtet sich zum einen nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung von 16,8 %, zum anderen nach dem Zahlbetrag Ihrer Rente, von dem die Beiträge erhoben werden. An den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt sich der Rentenversicherungsträger mit 8,4 %. Ihre Beitragsanteile werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an uns weitergeleitet.

 

Beispiel:

Rentenhöhe (Brutto) 1.000,00 Euro
Beitragssatz 16,8 %
Ihr Eigenanteil zur Krankenversicherung (8,4 %)84,00 Euro
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (8,4 %)84,00 Euro
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung168,00 Euro

 

Freiwillig Versicherte

Wann bin ich freiwillig versichert?

Wenn Sie die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, brauchen Sie auf unsere umfassenden Leistungen nicht zu verzichten. Wir bieten Ihnen in diesem Fall eine freiwillige Mitgliedschaft an. Eine freiwillige Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie in den letzten 12 Monaten ununterbrochen oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Denken Sie daran, uns Ihren Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende Ihrer Pflicht- oder Familienversicherung zu erklären.

 

Beiträge bei freiwilliger Versicherung

Bei freiwillig versicherten Rentner richtet sich der Beitrag nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Höhe Ihrer Beiträge werden all Ihre Einkünfte berücksichtigt. Dazu gehören neben der Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen außerdem z. B. Mieten, Pachten, private Lebensversicherungen, Kapitalerträge. Der Beitrag aus Ihrer Brutto-Rente und ggf. Versorgungsbezügen wird wie bei den pflichtversicherten Rentner aus dem allgemeinen Beitragssatz ermittelt. Für Ihre sonstigen Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) entrichten Sie Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz (2024: 16,2 %).

 

Rentenantragsteller

Wann bin ich als Rentenantragsteller versichert?

Besteht keine anderweitige, vorrangige Versicherung und liegt auch kein Grund vor, der gegen eine Versicherung in der KVdR spricht, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem Sie den Rentenantrag stellen. Eine eventuell bestehende Familienversicherung wird durch den Rentenantrag beendet. Hier ist die Versicherung im Rahmen der KVdR vorrangig. Muss ich als Rentenantragssteller Beiträge zahlen? Grundsätzlich sind vom Tag der Rentenantragstellung bis zu Bewilligung der Rente von Ihnen Beiträge zu zahlen. Sie brauchen allerdings keine Beiträge zu zahlen, wenn Sie Witwen- oder Waisenrente (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) beantragt haben und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hatte, oder wenn für Sie ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller eine Familienversicherung bestehen würde.

 

Wie hoch sind meine Beiträge?

Für Rentenantragsteller richtet sich die Beitragsbemessung wie bei freiwillig versicherten Mitglieder nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gleiche gilt für Sie, wenn bei Ihnen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Zur Beitragsberechnung wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 16,2 % (inkl. 2,2 % kassenindividueller Zusatzbeitrag) angesetzt.

 

Ich beziehe eine Rente aus dem Ausland. Ist diese auch beitragspflichtig?

Grundsätzlich sind Auslandsrenten auch beitragspflichtig, soweit sie aus der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Es ist sicherzustellen, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Aus dem Grund gilt zur Krankenversicherung ein besonderer Beitragssatz in Höhe von 8,4 % (inkl. 1,1 % hälftiger kassenindividueller Beitragssatz).

 

Wie bin ich versichert, wenn ich als Rentner ins Ausland ziehe?

Wenn Sie Ihre Rente lieber im Ausland genießen möchten sind Sie grundsätzlich weiterhin bei unserer BKK versichert. Für den Fall, dass Sie eine Rente von dem Land erhalten, in das Sie umziehen, endet Ihre Krankenversicherung in Deutschland mit dem Tag der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.

 

Beispiel:
Sie erhalten eine deutsche Rente und sind bisher bei der BKK MAHLE krankenversichert. Sie ziehen am 01.01.2024 nach Italien. Erhalten Sie zeitgleich keine italienische Rente, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten. Beziehen Sie zeitgleich eine italienische Rente, so endet Ihre Krankenversicherung am 31.12.2023.

Für den Fall, dass Sie eine Rente aus einem Drittland erhalten, sind spezielle Prüfungen notwendig. In diesen Fällen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. 

Andreas Fröman

Kundenberater
Versicherungen & Beiträge Rof - Z

Tel.: 07 11 / 2090-84 03
E-Mail: versicherung(at)bkk-mahle.de