Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
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Einzelne Bildelemente sind noch nicht mit Alt-Tags versehen.
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Info und Beziehungen - Die Umsetzung dieser Anforderung ist momentan in der Bearbeitung.
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Zum Teil existieren noch Designelemente, die nicht den notwendigen Farbkontrast aufweisen. Diese Anpassung wird schnellstmöglich angepasst.
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Anforderung 9.2.4.4: Das Ziel/der Zweck von Links geht nicht aus allen verlinkten Linktexten hervor.
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Es sind noch nicht alle Syntaxfehler behoben. Diese Anforderung befindet sich gerade in der Bearbeitung.
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Ein Video in Gebärdensprache steht noch nicht zur Verfügung. Diese Anforderung wird in naher Zukunft umgesetzt.
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Aufgrund unverhältnismäßiger Belastung (§10 Abs. 2 L-BGG) sind PDF- & DOX-Dokumente noch nicht barrierefrei. Die Dokumente werden nach und nach angepasst.
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Nicht alle Videos sind mit Untertiteln versehen.
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Anforderung 9.4.1.2: Die Karussell-Umschalter "Kundenstimmen" werden von Screenreadern unverständlich als "Schalter" vorgelesen.
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Anforderung 9.1.4.13: Die ESC-Taste schließt ein mit der Tastatur aufgeklapptes Menü nicht.
Datum der Erstellung der Erklärung
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Schlichtungsverfahren
Falls wir nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antworten, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/ den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.