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Besser versichert. Gesünder sein.

Kinderkrankengeld

Wenn ein Kind krank ist, stehen berufstätige Eltern schnell vor einer besonderen Herausforderung.
Damit Sie sich voll und ganz auf Ihr krankes Kind konzentrieren können, kümmern wir uns um Ihren Verdienstausfall. Ihr Kind steht an erster Stelle - deshalb unterstützen wir Sie während dieser herausfordernden Zeit mit dem Kinderkrangeld. 

Für die Betreuung bleibt meist ein Elternteil zuhause. Damit Sie sich um Ihr Kind kümmern können, können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und für diese Zeit Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Somit wird der Lohn zum Teil ausgeglichen. Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, benötigen Sie als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung (Kinderkrankenschein). Grundsätzlich haben Sie bis zum 12. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wann erhalten Sie Kinderkrankengeld?

Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn: 

  • Sie berufstätig sind, gesetzlich versichert und Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben
  • Sie eine Bescheinigung der Kinderärztin oder des Kinderarztes erhalten, die bestätigt, dass die Betreuung und Pflege Ihres kranken Kindes notwendig ist
  • Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist
  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist (z.B. beitragsfrei bei Ihnen familienversichert)  
  • im Haushalt keine weitere Person lebt, die Ihr Kind betreuen oder beaufsichtigen kann

 

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die MAHLE BKK zahlt Ihnen das Kinderkrankengeld in Höhe von bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Bei Einmalzahlungen (wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sind es sogar 100 Prozent, wenn Sie diese in den letzten 12 Montan vor Kinderkrankengeldbezug erhalten haben.

Dabei darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Die maximale Höchstgrenze des Kinderkrankengeldes beträgt im Jahr 2024 täglich 120,75 Euro.
Damit für Sie keine Nachteile entstehen, werden vom berechneten Kinderkrankengeld, Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an die zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt, wenn Sie dort versichert sind.
Ihr Arbeitgeber hat für die Übermittlung der Daten zur Berechnung maximal sechs Wochen nach Beginn der Freistellung Zeit. Sobald uns Ihr Antrag und die Daten des Arbeitgebers vollständig vorliegen, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.


Gut zu wissen: Sie sind bei uns beitragsfrei versichert, während Sie Kinderkrankengeld beziehen.

Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Für 2024 und 2025 haben Sie Anspruch auf folgende Kinderkrankentage:

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind jeweils maximal 15 Tage
  • Alleinerziehende maximal 30 Tage pro Kind
  • bei mehr als drei Kindern maximal 70 Tage
Wie kann man Kinderkrankengeld beantragen

Mit wenigen Schritten ganz einfach zu Ihrem Kinderkrankengeld:

  1. Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt stelle Ihnen eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld      
        bei Erkrankung eines Kindes aus. Teilen Sie hierfür mit, dass Sie berufstätig sind.

  2. Auf der Rückseite Ihrer Bescheinigung können Sie den Antrag direkt ausfüllen

  3. Senden Sie den Antrag an uns und eine Kopie an Ihren Arbeitgeber

  4. Wir setzen uns mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung um alle Informationen zu Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes zu erhalten - wenn wir weitere Informationen benötigen, melden wir uns bei Ihnen

  5. Sie erhalten von der MAHLE BKK Ihr Kinderkrankengeld auf das angegebene Konto
Können Kinderkrankengeldtage auch an den anderen Elternteil übertragen werden?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Übertragung der Kinderkrankengeldtage. Dennoch ist die Übertragung der Krankgeldtage möglich, wenn der jeweilige Arbeitgeber damit einverstanden ist. Zusätzlich ist die MAHLE BKK darüber zu informieren.  

Ihr Kind ist bei einer anderen Krankenkasse oder privat versichert?

Kinderkrankengeld ist bei der Krankenkasse des betreuenden Elternteils zu beantragen, auch wenn Ihr Kind bei einer anderen Krankenkasse versichert ist. Wenn Sie bei uns versichert sind, erhalten Sie also von uns das Kinderkrankengeld.

Wenn Ihr Kind privat versichert ist, ist keine Unterstützung durch Kinderkrankengeld möglich. Auch wenn der betreuende Elternteil gesetzlich versichert ist.

Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus

Seit 01.01.2024 gilt das neue Pflegestudiumstärkungsgesetz. Dadurch haben berufstätige Eltern welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie mit Ihrem erkrankten Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. 

Wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, erhalten Sie von der MAHLE BKK Kinderkrankengeld für die Dauer des stationären Aufenthalts Ihres Kindes. Bei Kindern bis zu acht Jahren, geht man immer von einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme aus.

Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, reichen Sie ganz einfach eine Bescheinigung der stationären Einrichtung ein. Auf dieser muss hervorgehen, um welchen Zeitraum es sich handelt und dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war.

Bei einer Mitaufnahme im Krankenhaus werden die Tage nicht auf Ihren eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. So können Sie voll und ganz für Ihr Kind da sein.

Wie erhalten Sie eine Bescheinigung für die Steuererklärung?

Wir übermitteln dem Finanzamt Anfang des Folgejahres (bis Ende Februar) automatisch den Zeitraum, sowie die Höhe Ihres Kinderkrankengeldbezuges. Die Bescheinigung senden wir Ihnen anschließend per Post für Ihre Steuererklärung zu.

Wir sind da. Versichert.

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