Krankengeld
Damit der Lebensunterhalt auch bei Arbeitsunfähigkeit gesichert ist.
Niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit verbundenen Verdienstausfall sicher. Nach der Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich Krankengeld vorgesehen, damit Sie sich zumindest nicht um Ihren Lebensunterhalt zu sorgen brauchen.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Krankengeld.
Arbeitsunfähigkeit mitteilen
Ihr Arbeitgeber zahlt zunächst das Brutto-Arbeitsentgelt weiter – grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Als Arbeitnehmer müssen Sie daher Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und die ärztliche Bescheinigung vorlegen (siehe „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“). In der Regel ist dies spätestens nach drei Kalendertagen erforderlich, je nach Arbeitsvertrag kann die Vorlage auch schon früher notwendig sein. Dieses Verfahren gilt entsprechend bei einem Auslandsaufenthalt.
Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei stationärer Kur entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Liegt während der Wartezeit Arbeitsunfähigkeit vor, zahlen wir Ihnen bis zu deren Ablauf Krankengeld. Anschließend besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihren Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Für Arbeitslose gilt: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Während der ersten sechs Wochen wird Arbeitslosengeld fortgezahlt (ohne Wartezeit), ab der siebten Woche zahlen wir Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Betrages. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld erhalten:
- insbesondere versicherte Arbeitnehmer(innen)
- Bezieher(innen) von Arbeitslosengeld 1
- Für Lebend-Organspender gelten Sonderregelungen
Krankengeld ist u. a. nicht vorgesehen für Studenten, Praktikanten und mitversicherte Familienangehörige. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Bezieher von Teilrenten, hauptberuflich selbstständig Tätige) gelten Sonderbestimmungen.
Voraussetzungen
Krankengeld leisten wir bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit (einschl. nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch bzw. Sterilisation), aber auch bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge-/Rehaeinrichtung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit wird durch den behandelnden Arzt elektronisch an die MAHLE BKK übermittelt.
Krankengeld – ab wann und wie lange?
Krankengeld wird ab dem Tag der ärztlichen Feststellung gezahlt.
Ruhen des Krankengeldanspruchs
Für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. der Leistungsfortzahlung (einschl. Sperrzeit) durch die Agentur für Arbeit ruht das Krankengeld. Anschließend wird Krankengeld für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit (auch bei stationärer Behandlung) zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern allerdings den Anspruch nicht.
Das Krankengeld ruht auch, solange eine der folgenden Leistungen bezogen wird
- Mutterschaftsgeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld oder
- Eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch genommen wird.
Der Krankengeldanspruch ruht auch, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Reise innerhalb von Deutschland oder ins Ausland ohne unsere Zustimmung antreten. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig vor Antritt an!
Wird Arbeitsentgelt fortgezahlt?
Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) werden angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 € übersteigen (eine Überschreitung bis zu 50 € im Monat bleibt unberücksichtigt).
Zahlungsweise
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für den ganzen Monat erfolgt eine Zahlung für 30 Tage, für Teilmonate für die tatsächlichen Kalendertage. Diese Regelung betrifft alle krankengeldberechtigten Personenkreise.
Bei Krankengeldbezug versichert
Während Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten – beitragsfrei! Als Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge aus dem Krankengeld zur Renten-, -Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und zwar die Hälfte. Wir legen unseren Anteil dazu und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen. Bei Arbeitslosen übernehmen wir die vollen Beiträge allein (Ausnahme: Pflegezuschlag für Kinderlose).
Dazu ein Beispiel:
Das Krankengeld beträgt (siehe vorstehend) brutto | 73,50 € |
davon Beitragsabzug für: Renten-/Arbeitslosen-/Pflegeversicherung (rund 12 %) | – 8,82 € |
Krankengeld netto | 64,68 € |
Für das Krankengeld ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt maßgebend, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Berücksichtigt wird auch der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig war (Hinzurechnungsbetrag, z. B. durch Weihnachtsgeld).
Überstunden werden berücksichtigt, wenn sie regelmäßig in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geleistet wurden. Arbeitsausfälle, zum Beispiel durch Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub oder Kurzarbeit mindern das Krankengeld nicht.
Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (2023 = 4.987,50 € : 30) wird das Krankengeld höchstens aus einem Regelentgelt von 166,25 € berechnet. Es beträgt 70 % davon, also maximal 116,38 €. Das Krankengeld darf jedoch 90 % des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (höchstens Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums).
Dazu ein Beispiel:
Mtl. Bruttogehalt 3.000 € (: 30) (Regelentgelt) | 100 € |
Weihnachtsgeld 1.800 € (: 360) | 5 € |
Gesamtregelentgelt | 105 € |
Nettogehalt 2.400 € (: 30) | 80 € |
Aus Netto-Weihnachtsgeld | 4 € |
Zusammen | 84 € |
davon 90 % | 75,60 € |
Das Krankengeld beträgt 70 % von 105 € = 73,50 €
Es übersteigt weder 90 % des Gesamtnetto (75,60 €), noch das Nettogehalt von 80 €.
Anpassung nach einem Jahr
Liegt der für die Berechnung maßgebende Entgeltzeitraum länger als ein Jahr zurück, wird das Krankengeld dynamisiert (gilt nicht für Arbeitslose). Diese Anpassung führen wir selbstverständlich ohne Antrag für Sie durch.
Rehabilitation
Bei stationären und ambulanten Rehabilitationen über die Deutsche Rentenversicherung haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihren Arbeitgeber geendet hat.
Wiedereingliederung
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann eine stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein (Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt erstellt). Für die Dauer dieser Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit fort und damit der Anspruch auf Krankengeld, ein evtl. erzieltes Teilarbeitsentgelt wird angerechnet, soweit sonst das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird (eine Überschreitung bis zu 50 € im Monat bleibt unberücksichtigt).
Für Versicherte, die zum Beispiel Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Rentenbeginn an. Eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente erfolgt, wenn zum Beispiel Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.
Selbständige können durch eine Wahlerklärung gegenüber der BKK MAHLE einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit absichern.
Wir sind da. Versichert.
0711 2090 9407
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