ReadSpeaker Vorlesen

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Geldscheine

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz“ verabschiedet. Somit steht einer Entlastung von rund vier Millionen pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern bei ihren Krankenkassenbeiträgen, die sie auf ihre Betriebsrente oder auf eine Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst zahlen, nichts mehr im Weg.

Was genau regelt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz?

Seit 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern der neu eingeführte Freibetrag für Betriebsrenten, der nicht für die Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung – inkl. Zusatzbeitrag - herangezogen wird. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. In diesem Jahr beträgt er 159,25 Euro im Monat und reduziert den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitragssatz) um rund 25 Euro im Monat.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 Euro beträgt, „verfällt“ der übrige Teil des Freibetrags also.

Umsetzung erfolgt schrittweise – Anspruch bleibt unberührt

Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die sogenannten Zahlstellen – insbesondere die Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen – können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind.

Dazu gehören z. B. entsprechende Anpassungen der Personalabrechnungsprogramme und des Zahlstellenmeldeverfahrens. An diesen organisatorischen Änderungen und Programmierarbeiten wird für die 46.000 Zahlstellen und 105 gesetzlichen Krankenkassen bereits mit Hochdruck gearbeitet. Zugleich ist aber bereits jetzt klar: Es handelt sich um Arbeiten, die eher Monate als Wochen beanspruchen und die in der kurzen Zeit zwischen dem Verabschieden des Gesetzes und seinem Inkrafttreten nicht umsetzbar waren. Die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Auszahlung von Betriebsrenten ist daher aktuell noch nicht möglich.

Nach derzeitiger Einschätzung können im ersten Schritt Rentnerinnen und Rentner, die nur eine Betriebsrente beziehen, voraussichtlich gegen Mitte diesen Jahres mit einer Berücksichtigung des Freibetrags bei der monatlichen Auszahlung der Rente rechnen. Bei Mitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, ist das Verfahren komplizierter. Hier muss zunächst das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen sicherstellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Die technischen Anpassungen werden vermutlich erst im vierten Quartal 2020 abgeschlossen sein. Sobald das neue Verfahren eingesetzt werden kann, voraussichtlich Anfang 2021, erhalten alle Betriebsrentnerinnen und -rentner von ihren Zahlstellen unaufgefordert die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich erstattet.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns unter:

Michael Schneider
Tel.: 07 11 / 2090-84 00
E-Mail: mschneider(at)bkk-mahle(dot)de